I. Änderungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Haßloch hat in seiner
Sitzung am 11.05.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 30/III „Weisengasse, 3. Änderung“
beschlossen. Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
zum Bau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Flurstück Nr. 322 zwischen Krämergasse
und Weisengasse schaffen und wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die
Grenzen des Geltungsbereiches sind dem nachfolgenden Ausschnitt aus
der Automatisierten Liegenschaftskarte zu entnehmen:
II. Öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
Die Öffentlichkeit kann sich über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten und sich zur Planung äußern. Zu diesem Zwecke kann gem. § 3 Abs. 2
BauGB der Planentwurf mit Begründung von
Dienstag, den 11.04.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 10.05.2023
in der Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 2. OG, Zimmer 208 zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag bis Donnerstag: |
08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag: |
14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Freitag: |
08:30 Uhr - 12:30 Uhr |
Zu der Planung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Einsichtnahmen oder eine fachliche Erörterung außerhalb der aufgeführten Zeiten sind nach Terminvereinbarung über die Bauverwaltung möglich. Sämtliche Planunterlagen stehen nachfolgend auch in digitaler Form zum Download bereit:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Haßloch, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 2. OG, Zimmer 208 vorgetragen werden. Stellungnahmen per E-Mail senden Sie bitte an die Adresse Damit das Abwägungsergebnis mitgeteilt werden kann, sollte bei schriftlich abgegebenen Stellungnahmen die Anschrift des Verfassers enthalten sein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 30/III „Weisengasse, 3. Änderung“ gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu berücksichtigen.