Verwaltungsleistungen von A-Z

/ Anliegerbeiträge

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

auch Anliegergebühren oder Erschließungsbeiträge genannt



Grundsätzlich geregelt in §127ff. des BauGB.


Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.


Hierzu gehören:

  • Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
  • Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
  • Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.

    Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung

    • Einmalige Ausbaubeiträge
    • Wiederkehrende Beiträge

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§ 127 Baugesetzbuch

Kommunalabgabengesetz

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.