Der Gemeinderat
Gemeinderat
(ein Auszug aus der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung)
§29
Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder
(l) Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die
Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer,
unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das
Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden
bis zu 300 Einwohnern 6
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mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern 36
§ 30
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer
Wähler nicht gebunden.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung
namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert
ein Ratsmitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.
(3) Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; die
Erklärung ist nicht widerruflich.
(4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es
angehört, Anträge zu stellen.
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§ 32
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die
Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der
Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der
Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur
Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.