Richtlinien zur Foerderung der Staedtepartnerschaften
1. Allgemeines
Förderfähig sind:
- Sportvereine, kulturelle Vereine und sonstige Gruppierungen
- Schulen
- Kirchen
- offizielle Delegationen.
Gefördert werden
1. Jugendliche
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über kein eigenes Einkommen verfügen. Sofern Begleit- bzw. Aufsichtspersonen erforderlich sind, werden je angefangener 10 jugendlicher Teilnehmer eine Begleit- bzw. Aufsichtsperson in gleicher Höhe gefördert, wie die Jugendlichen selbst.
2. Erwachsene
Förderungen von anderer Seite, insbesondere von Bund, Land und EU sind vorrangig zu berücksichtigen. Sie reduzieren die förderfähigen Aufwendungen. Ausgenommen hiervon sind freiwillige Hilfen (z.B. von Freundeskreisen).
2. Förderung von Reisen
2.1. Voraussetzungen
Die Gruppe muss mindestens aus fünf Personen bestehen.
2.2 Zuschuss
Die preiswerteste Variante von folgenden Möglichkeiten wird zu Grunde gelegt:
Auto - Bus - Bahn - Flug.
Bei der Ermittlung der Kosten für die Nutzung des Autos wird ein km-Satz von
0,30 Euro zu Grunde gelegt.
Für Jugendliche (1.1) wird ein Zuschuss von 40 % der Fahrtkosten gewährt.
Für Erwachsene (1.2) wird ein Zuschuss von 15 % der Fahrtkosten gewährt.
2.3 Beantragung
Der Zuschuss ist spätestens einen Monat vor Reiseantritt bei der Gemeindeverwaltung -
Bereich Städtepartnerschaften - unter Beifügung folgender Angaben schriftlich zu bean-
tragen:
a) genaue Bezeichnung des Trägers der Partnerschaftsbegegnung
b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmer
c) Name und Anschrift des Partners sowie eine Ausfertigung des gemeinsam ausgearbeiteten Programms
d) Beginn und Ende der Reise.
e) Beförderungsmittel und die Höhe der anfallenden Fahrtkosten
f) Nachweis über Zuschüsse von anderen Institutionen
g) Erklärung zur Bereitschaft, nach Abschluss der Reise einen kurzen Reisebericht
(Dokumentation des Reise-, beziehungsweise Programmverlaufs, eventuell mit Fotos)
zu erstellen und der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
3. Zuschüsse für Partnerschaftsbegegnungen in Haßloch
1. Ortsansässige Vereine erhalten bei Partnerschaftsbegegnungen mit Haßlocher Partner-
städten einen Zuschuss.
2. Für jeden Gast erhält der Verein einen Zuschuss i.H.v. 5,00 Euro pro Tag.
3. Diese Regelung gilt auch für den Schüleraustausch.
4. Die förderfähige Aufenthaltsdauer ist auf acht Tage begrenzt.
5. Die Anträge sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Aufenthaltes zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Verwaltung, wobei in Wiederholungsfällen kein Zuschuss gewährt wird.
4. Ausnahmen
Der Haupt- und Finanzausschuss kann im Einzelfall über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien sowie über die Förderung von Partnerschaftsmaßnahmen, die von diesen Richtlinien nicht erfasst sind, entscheiden.
5. Haushaltsrechtliche Mittel und Auszahlung der Zuschüsse
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden haushaltsrechtlichen Mittel.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Partnerschaftsbegegnung und nach Vorlage der notwendigen Belege und des Reiseberichtes (Ziffer 2.3 g)).
6. Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Haßloch, den 19. Oktober 2005
Gemeindeverwaltung Haßloch
gez. Hans-Ulrich Ihlenfeld
Bürgermeister














